Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen
- Als Vertragsunterlage für dieses Angebot gelten die Richtlinien und Vorschriften der derzeit gültigen einschlägigen Önormen. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes haben noch die folgenden angeführten Bestimmungen zu gelten.
2. Die Einheitspreise sind veränderlich im Sinne der Önorm 2110.
Als Preisbasis gilt das Datum des Angebots.
3. Die Angebotsmengen sind nach Angaben des Auftraggebers möglichst genau zu ermitteln.
Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass im Zuge der Ausführung
Mehr- oder Mindermengen auftreten. Die Abrechnung erfolgt auf Grund eines
der Rechnung beigelegten Aufmasses oder nach bestätigten Lieferschein bzw. Regieberichten.
4. Die Bezahlung hat laut Zahlungsbedingungen die im Angebot festgelegt sind zu erfolgen.
Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in der Höhe von 12% p.a. vom
offenen Rechnungsbetrags sowie Mahnspesen in der Höhe von 8,00€ pro Mahnung zusätzlich
zur Zahlung verrechnet.
5. Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleibt die gelieferte Ware Eigentum des
Auftragnehmers. Der Auftragnehmer darf daher auf Kosten des Auftraggebers nach Überschreitung
des vorgesehenen Zahlungszielesund nach vorheriger schriftlicher Androhung der Ausübung des
Eigentumsvorbehaltes die Lieferung entfernen. Allfällige darüber hinausgehende
Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
6. Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwert. Bei den von Witterungsverhältnis abhängigen
Arbeiten, erstrecken sich vereinbarte Ausführungstermine nach dem Ausmaß, wie die
Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern, bzw. unmöglich machen.
7. In den Einheitspreisen sind sämtliche zur Durchführung der Arbeit erforderliche Nebenleistungen
enthalten. Ausgenommen hiervon sind lediglich die Beistellung von notwendiger Gerüstung,
Aufzugsmöglichkeiten samt Wartung, Bauwasser und Strom die der Auftraggeber, wenn nichts
anderes ausdrücklich vereinbart wurde, kostenlos beizustellen hat. Sollte eine Beistellung nicht
von Seiten des Auftraggebers erfolgen, oder möglich sein, werden derartige Kosten vom
Auftragnehmer gesondert verrechnet.
8. Pflanzen gelten am vereinbarten Tag ihrer Einpflanzung an den Auftraggeber als übernommen.
Dies gilt auch bei Nichtanwesenheit des Auftraggebers.
9. Die Angebotslegung erfolgt kostenlos, stellt jedoch trotzdem eine Leistung des Auftragnehmers dar
und darf nicht weitergegeben, ausgewiesen oder vervielfältigt werden.
10. Unsere Angebote sind, soweit wir nicht eine andere Frist angegeben, 3 (drei) Wochen ab
Angebotslegung gültig. Das am Angebot angeführte Datum gilt als Zeitpunkt der Angebotslegung.
11. Als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten wird das
sachlich zuständige Gericht in Deutschlandsberg vereinbart.







